Ihren Entscheid begründete sie im Wesentlichen dahingehend, dass für den Mehrwert am Boden, der durch die Zuweisung von Boden zu Bauzonen (Einzonung) oder durch die Bewilligung von Abparzellierungen gemäss bäuerlichem Bodenrecht entstehe, eine Abgabe erhoben werde (Art. 90a BauG). Der Bodenmehrwert entspreche der Differenz des Marktwerts des Bodens unmittelbar vor und nach Rechtskraft der Einzonung oder Abparzellierung (Art. 90b BauG). Art. 3 des Standeskommissionsbeschlusses über die Schätzung von Grundstücken vom 4. Dezember 2007 (StKB MBS) gebe vor: «Für die Festsetzung des Bodenmehrwerts werden zwei Schätzungen vorgenommen.