1. Die Bodenrechtskommission bewilligte mit Entscheid vom 8. Februar 2024 das Gesuch der Miteigentümer A., B., C. und D. um Abtrennung des Wohnhauses Gebäude Nr. a. mit einer Fläche von 840 m2 ab dem landwirtschaftlichen Grundstück Parzelle Nr. b., Grundbuchkreis Appenzell, und entliess die abparzellierte Fläche aus dem Geltungsbereich des BGBB. Zudem hielt sie fest, dass für diese Abparzellierung eine Mehrwertabgabe nach Art. 90a BauG geschuldet sei.