Mehrwertabgabe nach Art. 90a BauG Bei der Bodenwertschätzung vor und nach Abparzellierung einer aus dem Geltungsbereich des BGBB (Bundesgesetz über das bäuerliche Bodenrecht; SR. 211.412.11) entlassenen Liegenschaft ist der Sachverhalt, dass sich auf der abparzellierten Liegenschaft ein Wohngebäude befindet, zu berücksichtigen. Erwägungen: I.