{"Signatur": "AI_BZG_001", "Spider": "AI_Aktuell", "Datum": "2026-03-03", "PDF": {"Datei": "AI_Aktuell/AI_BZG_001_V-14-2025_2026-03-03.pdf", "URL": "https://www.ai.ch/gerichte/rechtsprechung/aktuelle-entscheide/v-14-2025/@@download/file/v-14-2025", "Checksum": "c86272ba88ce9eb60fdd2d24a9e54eda"}, "Scrapedate": "2026-03-18", "Num": ["V 14-2025"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Appenzell Innerrhoden Bezirksgericht 03.03.2026 (publiziert) V 14-2025"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Appenzell Rhodes-Intérieures Bezirksgericht 03.03.2026 (publié) V 14-2025"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Appenzello Interno Bezirksgericht 03.03.2026 (pubblicato) V 14-2025"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Appenzell Innerrhoden Bezirksgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Appenzell Rhodes-Intérieures Bezirksgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Appenzello Interno Bezirksgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Mehrwertabgabe nach Art. 90a BauG"}], "ScrapyJob": "446973/41/2758", "Zeit UTC": "18.03.2026 01:15:39", "Checksum": "1bb6edc0dec44c6c12270747c61a35d4", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Appenzell Innerrhoden Bezirksgericht 03.03.2026 (publiziert) V 14-2025\nRegeste:\nMehrwertabgabe nach Art. 90a BauG\n\nAuf die Ausführungen der Beschwerdeführerin zu den einzelnen Schätzungsmethoden\nwie der Lageklassenmethode und der Vergleichswertmethode braucht nicht weiter eingegangen zu werden, zumal die Standeskommission nicht die von der Beschwerdeführerin herangezogene Vergleichsmethode beanstandet hat. So werden zur Ermittlung\nder Landwerte grundsätzlich Vergleichspreise oder statistisch erhobene Preise verkaufter Grundstücke beigezogen (vgl. SHB2019, S. 385; EYMANN, Grundsätze zur Ermittlung des Planungsmehrwerts nach Art. 5 RPG, in: ZBl 4/2015 S. 167 ff.), womit\nähnliche oder vergleichbare Merkmale wie Qualität und Lage berücksichtigt werden\nkönnen. Weshalb die Beschwerdeführerin bei ihren beiden Schätzungen keine konkreten Vergleichsobjekte, also in der Landwirtschaftszone liegende Wohnhäuser, welche\nabparzelliert worden sind, herangezogen hat, bringt sie nicht vor. Sie macht einzig geltend, sie kenne nur ein Beispiel, bei dem in der Freihaltezone (F) ein Gebäude (Servicezentrum der Appenzeller Bahn) errichtet worden sei – dieses kann jedoch auf den\nvorliegenden Sachverhalt ohnehin nicht als Vergleichsobjekt angewendet werden.\n\nDie Beschwerdeführerin verkennt, dass sich die Ausführungen auf Seite 388 des\nSchätzerhandbuchs nicht auf die als Beispiele aufgeführten Grundstücke «OeBA» oder\n«Grünzone» (diese Beispiele werden in Appenzell I.Rh. der Bauzone zugerechnet),\nsondern vielmehr generell auf überbaute Grundstücke in einer Nichtbauzone, in der\ndas Bauen verboten oder nur beschränkt zulässig ist, als Spezialfall in der Beurteilung\nder Mehrwertabgabe beziehen. So entzieht sich grundsätzlich jede Immobilie in einer\nNichtbauzone dem normalen Wohnungsmarkt und den Werteinflüssen von Angebot\nund Nachfrage, da die Nutzungsmöglichkeiten auf Grund der zonengemässen Zweckbestimmung sehr eingeschränkt sind. Deshalb muss, wie dies auch dem Schätzerhandbuch auf Seite 388 zu entnehmen ist, bei überbauten Grundstücken der Sachverhalt der Überbauung in der Schätzung der Mehrwertabgabe einbezogen werden, liegt\ndoch der Landwert einer überbauten Nichtbauzone wertmässig grundsätzlich höher als\nderjenige einer unüberbauten Nichtbauzone. Solche Spezialobjekte wie das vorliegend\nzu schätzende Grundstück bedürfen der Einzelfallschätzung.\n\nDer Beschwerdeführerin ist beizupflichten, dass im Schätzerhandbuch kein Vorgehen\nbei einer Abparzellierung beschrieben ist. Dies kann daran liegen, dass neben Appenzell I.Rh. nur wenige Kantone wie Glarus und Jura eine Mehrwertabgabe bei Abparzellierungen eingeführt haben. Auch die VBB-Anleitung (im Anhang zur Verordnung über\ndas bäuerliche Bodenrecht vom 4. Oktober 1993; VBB), welche zwar für die Schätzung\ndes landwirtschaftlichen Ertragswertes verbindlich ist (Art. 4 Abs. 2 VO SchGs; Art. 3\nAbs. 1 StKB SchGs), gibt für die vorliegend strittige Schätzung keine konkrete Anleitung, zumal nicht ein landwirtschaftlicher Boden als Nutzfläche und ein landwirtschaftliches Wohnhaus, sondern gerade nur ein landwirtschaftlicher Boden mit einem sich darauf befindlichen nicht landwirtschaftlich genutzten Wohnhaus zu schätzen ist. Hinzu\n\n10 - 12\nkommt, dass die vom Bauernverband in seiner Vernehmlassung zur Revision des Baugesetzes und von Grossrätin E. in der ersten Lesung des Baugesetzes aufgeworfene\nFrage, welche Werte für die Berechnung des Vorteils herangezogen würden, um dann\nden Mehrwert abzuschöpfen (vgl. Botschaft zur Revision des Baugesetzes vom 16. August 2016; 29/1/2016, Vernehmlassungen, S. 19; Protokoll der Grossratssession vom\n24. Oktober 2016, S. 13, 15), während des Revisionsverfahrens unbeantwortet blieb.\nEbenfalls wurde der Feststellung von Grossrat F., die für den Landwirtschaftsbetrieb\nnicht benötigten, aufgrund des bäuerlichen Bodenrechts günstig erworbenen Wohngebäude seien sehr tief bewertet, womit für ihn die Ausgangslage für die Erhebung der\nMehrwertabgabe bei der Abparzellierung nicht klar sei (vgl. Protokoll der Grossratssession vom 24. Oktober 2016, S. 15), während des Gesetzgebungsprozesses nicht weiter nachgegangen. Alt Bauherr G. führte aus, die Schätzungskommission habe bei der\nBerechnung der Mehrwertabgabe den Marktwert jedes einzelnen Wohngebäudes festzulegen, was im nachfolgenden Artikel des Baugesetzes und in der Bauverordnung\nnoch spezifiziert werde (vgl. Protokoll der Grossratssession vom 24. Oktober 2016,\nS. 16). Weiter führte er aus, es werde Sache der Schätzungskommission sein, zu definieren, ob der Ertragswert oder der Steuerwert des Bodens als Berechnungsbasis für\ndie Feststellung des Mehrwerts herangezogen werde (vgl. Protokoll der Grossratssession vom 6. Februar 2017, S. 10). Beide Ausführungen sind rechtlich unpräzise, zumal\nnicht das Wohngebäude an sich, sondern nur der Boden unter Berücksichtigung des\nsich darauf befindlichen Gebäudes zu schätzen ist, sowie die Schatzungswerte vor und\nnach der Abparzellierung nach Ertrags- bzw. Verkehrswert bereits in Art. 10 Abs. 3\nBGBB und Art. 5 Abs. 1 VO SchGs gesetzlich geregelt sind. Hingegen ist, wie dies alt\nBauherr G. anmerkte, richtig, dass es Aufgabe der Beschwerdeführerin ist, eine Methode zu bestimmen, mit welcher der Marktwert einer nichtlandwirtschaftlich genutzten\nGebäudegrundfläche in der Landwirtschaftszone geschätzt werden kann, wobei dazu\ndie Anleitungen im Schätzerhandbuch durchaus analog hinzugezogen werden könnten.\n\n"}