{"Signatur": "AI_BZG_001", "Spider": "AI_Aktuell", "Datum": "2026-03-03", "PDF": {"Datei": "AI_Aktuell/AI_BZG_001_V-14-2025_2026-03-03.pdf", "URL": "https://www.ai.ch/gerichte/rechtsprechung/aktuelle-entscheide/v-14-2025/@@download/file/v-14-2025", "Checksum": "c86272ba88ce9eb60fdd2d24a9e54eda"}, "Scrapedate": "2026-03-18", "Num": ["V 14-2025"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Appenzell Innerrhoden Bezirksgericht 03.03.2026 (publiziert) V 14-2025"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Appenzell Rhodes-Intérieures Bezirksgericht 03.03.2026 (publié) V 14-2025"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Appenzello Interno Bezirksgericht 03.03.2026 (pubblicato) V 14-2025"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Appenzell Innerrhoden Bezirksgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Appenzell Rhodes-Intérieures Bezirksgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Appenzello Interno Bezirksgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Mehrwertabgabe nach Art. 90a BauG"}], "ScrapyJob": "446973/41/2758", "Zeit UTC": "18.03.2026 01:15:39", "Checksum": "1bb6edc0dec44c6c12270747c61a35d4", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Appenzell Innerrhoden Bezirksgericht 03.03.2026 (publiziert) V 14-2025\nRegeste:\nMehrwertabgabe nach Art. 90a BauG\n\n 8 - 12\nÜberbaute Grundstücke in einer Nichtbauzone stellten nach der gesetzlichen Konzeption einen Spezialfall dar. Für die Schätzung vor Abparzellierung könne nicht von unbebautem landwirtschaftlichem Wiesland ausgegangen werden. Der Wert des Bodens\nwerde durch die Dimension der bestehenden Baute, zusammen mit der Möglichkeit der\nmassvollen Erweiterung nach Art. 24c Abs. 2 RPG direkt beeinflusst. Der Bestand des\nWohnhauses mit seiner nichtlandwirtschaftlichen Nutzung habe daher im Sinne von\nArt. 10 Abs. 3 BGBB in die Berechnung des Landwertes vor Abparzellierung einzufliessen. Auch könne die Verwendung der Vergleichsmethode eines Grundstücks in der\nNichtbauzone mit Vergleichswerten aus der Bauzone nicht zu einem richtigen Ergebnis\nführen. Die Entlassung aus dem BGBB stelle keine Einzonung dar. Der Mehrwert liege\neinzig in der nun freien Verkäuflichkeit der nichtlandwirtschaftlichen Liegenschaft unter\nBeibehaltung der baurechtlichen Beschränkungen der Landwirtschaftszone. Niemand\nbestreite, dass durch die Nichtunterstellung unter das BGBB kein Mehrwert der Liegenschaft resultiere. Dieser erhöhe sich aber nicht von praktisch nichts auf den Wert von\nBauland. Das könne schlicht nicht richtig sein.\n\n2. Für den Mehrwert am Boden, der durch die Zuweisung von Boden zu Bauzonen (Einzonung) oder durch die Bewilligung von Abparzellierungen gemäss bäuerlichem Bodenrecht entsteht, wird eine Abgabe erhoben (Art. 90a BauG). Der Bodenmehrwert\nentspricht der Differenz des Marktwertes des Bodens unmittelbar vor und nach Rechtskraft der Einzonung oder der Abparzellierung (Art. 90b BauG).\n\nFür die Festsetzung des Bodenmehrwerts eines Grundstücks werden zwei Schätzungen vorgenommen. Mit der ersten Schätzung wird der Wert des Bodens vor der Einzonung oder Abparzellierung festgelegt, mit der zweiten der Wert des Bodens nach erfolgter Einzonung oder Abparzellierung. Der Bodenmehrwert entspricht der Differenz\nder beiden Schätzungen (Art. 3 Abs. 1 des Standeskommissionsbeschlusses über die\nMarktwert- und Bodenmehrwertschätzung [folgend: StKB MBS]). Die Festlegung der\nSchätzwerte richtet sich nach dem Standeskommissionsbeschluss über die Schätzung\nvon Grundstücken vom 4. Dezember 2007 (Art. 3 Abs. 2 StKB MBS).\n.\nFür die Schätzung wird zwischen landwirtschaftlichen und nichtlandwirtschaftlichen\nGrundstücken sowie gemischten Betrieben unterschieden (Art. 2 Abs. 1 Verordnung\nüber die Schätzung von Grundstücken [folgend: VO SchGs]). Als landwirtschaftlich gelten Grundstücke im Sinne von Art. 655 ZGB, die dem Bundesgesetz über das bäuerliche Bodenrecht vom 4. Oktober 1991 (BGBB) unterstellt sind. Nichtlandwirtschaftlich\ngenutzte Flächen, Gebäude und Anlagen oder Teile davon werden mit dem Ertragswert, der sich aus ihrer nichtlandwirtschaftlichen Nutzung ergibt, in die Schätzung einbezogen (Art. 10 Abs. 3 BGBB). Alle andern Grundstücke gelten als nichtlandwirtschaftlich (Art. 2 Abs. 2 VO SchGs), bei deren Schätzung der Verkehrswert als Steuerwert zu bestimmen ist (Art. 5 Abs. 1 VO SchGs).\n\n3. Vorliegend ist strittig, ob der Bestand des Wohnhauses bei der Berechnung des Marktwertes des Bodens einzufliessen hat und ob die eingeschränkten baurechtlichen Möglichkeiten in der Landwirtschaftszone einen direkten Vergleich mit Nutzungsmöglichkeiten in der Bauzone zulassen.\n\n4.\n4.1. Den Ausführungen der Standeskommission in ihrem Rekursentscheid unter Angaben\nder oben aufgeführten und im vorliegenden Fall einschlägigen Bestimmungen (Art. 90a\nund Art. 90b BauG, Art. 3 StKB MBS, Art. 2 und Art. 4 VO SchGs, Art. 3 StKB SchGs,\nArt. 10 Abs. 3 BGBB) zur Schätzung des Bodenwerts kann beigepflichtet werden.\n\n9 - 12\nDas Gesetz verwendet zwar ausdrücklich den Wortlaut «Boden» und nicht «Grundstück» (Gebäude und Boden). Hingegen ist das bestehende Wohngebäude entgegen\nder Auffassung der Beschwerdeführerin im Bodenwert zu berücksichtigen. Allein dieses gab Anlass zur Entlassung aus dem Geltungsbereich des BGBB und zur Abparzellierung und begründet damit durch die Abparzellierung einen Mehrwert des Grundstücks. Auch liegt der Landwert einer überbauten Nichtbauzone wertmässig grundsätzlich höher als derjenige einer unüberbauten Nichtbauzone. Der Auffassung der Beschwerdeführerin, der Wert des Bodens werde nicht durch die Nutzungsmöglichkeit\ndes bestehenden Gebäudes bestimmt, da diese vor und nach der Abparzellierung\nkeine Verbesserung erfahre, kann nicht zugestimmt werden, zumal sich die Nutzungsmöglichkeit vor der Abparzellierung auf einen beschränkten Kreis (Selbstbewirtschafter) konzentriert, sie hingegen nach Abparzellierung auf den freien Wohnungsmarkt\nausgeweitet ist.\n\n"}