{"Signatur": "AI_BZG_001", "Spider": "AI_Aktuell", "Datum": "2026-03-03", "PDF": {"Datei": "AI_Aktuell/AI_BZG_001_V-14-2025_2026-03-03.pdf", "URL": "https://www.ai.ch/gerichte/rechtsprechung/aktuelle-entscheide/v-14-2025/@@download/file/v-14-2025", "Checksum": "c86272ba88ce9eb60fdd2d24a9e54eda"}, "Scrapedate": "2026-03-18", "Num": ["V 14-2025"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Appenzell Innerrhoden Bezirksgericht 03.03.2026 (publiziert) V 14-2025"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Appenzell Rhodes-Intérieures Bezirksgericht 03.03.2026 (publié) V 14-2025"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Appenzello Interno Bezirksgericht 03.03.2026 (pubblicato) V 14-2025"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Appenzell Innerrhoden Bezirksgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Appenzell Rhodes-Intérieures Bezirksgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Appenzello Interno Bezirksgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Mehrwertabgabe nach Art. 90a BauG"}], "ScrapyJob": "446973/41/2758", "Zeit UTC": "18.03.2026 01:15:39", "Checksum": "1bb6edc0dec44c6c12270747c61a35d4", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Appenzell Innerrhoden Bezirksgericht 03.03.2026 (publiziert) V 14-2025\nRegeste:\nMehrwertabgabe nach Art. 90a BauG\n\nDas Angebot und die Nachfrage in der ersten und der zweiten Schätzung seien entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin nicht identisch zu bewerten. Die Marktwertsteigerung des Bodens ergebe sich bei einer Abparzellierung einzig aus dem Wegfall der Verkaufs- und Belehnungsgrenzen sowie dem Wegfall der Preisbindung des\nBodens an den landwirtschaftlichen Ertragswert. Das Grundstück verbleibe in der\nLandwirtschaftszone und erfahre keine Möglichkeit einer erweiterten Nutzung. Bei der\n\n7 - 12\nAbparzellierung und Entlassung aus dem bäuerlichen Bodenrecht sei aber der Mehrwert zu berechnen, der insbesondere durch die freie Preisgestaltung und Verkaufsmöglichkeit entstehe. Es handle sich eben gerade nicht um eine Einzonung. Der Umstand des Vorbestands der Wohnbaute vor Abparzellierung sowie die effektive Nutzungsmöglichkeit nach Abparzellierung hätten folglich bei der Berechnung des Bodenmehrwerts einzufliessen.\n\n1.3. Die Beschwerdegegner machen geltend, die Beschwerdeführerin habe bei ihrer Bewertung des Landwerts vor Abparzellierung mit CHF 3'300.00 weder die bestehende\nSubstanz noch den Ertragswert des Wohnhauses beachtet. Damit sei sie schlichtweg\nvon einer unbebauten Parzelle mit Wiesland ausgegangen und habe entsprechend auf\ndie rein landwirtschaftliche Berechnung für unbebautes Wiesland gemäss Kapital 3 der\nVBB-Anleitung abgestellt. Dies widerspreche Art. 10 Abs. 3 BGBB: Nichtlandwirtschaftlich genutzte Flächen, Gebäude und Anlagen oder Teile eines landwirtschaftlichen\nGrundstücks würden mit dem Ertragswert, der sich aus ihrer nichtlandwirtschaftlichen\nNutzung ergebe, in die Schätzung des gesamten Ertragswerts des Grundstücks einbezogen. Nebst dem, dass die von der Beschwerdeführerin angewandte Schätzungsmethode nicht den gesetzlichen Bestimmungen entspreche, widerspreche sie auch dem\ngesunden Menschenverstand. Man könne bei einer Schätzung nicht einfach ausser\nAcht lassen, dass ein Grundstück mit einer Liegenschaft überbaut sei. Die amtliche\nGrundstücksschätzung, welche auch für die Steuererklärung der Beschwerdegegner\nrelevant sei, gehe von einem Ertragswert des Gebäudes Nr. a., welches sich auf der\nabparzellierten Fläche befinde, von CHF 450'479.00 aus. Die Beschwerdeführerin\nhätte Kenntnis dieser Schätzung, habe es aber unterlassen, die Substanz bzw. den Ertragswert des Wohnhauses in die Verfügung einfliessen zu lassen. Die Tatsache, dass\nin einer Nichtbauzone unter den Bedingungen von Art. 24c RPG eine Bebauung möglich sei, erzeuge einen eigenständigen Marktwert, der klar über dem blossen landwirtschaftlichen Ertragswert von einer unbebauten Parzelle mit Wiesland liege. Das Gebäude sei der Grund, weshalb durch die Abparzellierung überhaupt ein Mehrwert entstehe, der abgeschöpft werden könne. Denn auch nach Abparzellierung liege das\nGrundstück noch immer ausserhalb der Bauzone. Es dürfe nur zonenkonform überbaut\nwerden (Art. 16a RPG). Einzig aus dem Grund, dass nach Abparzellierung auch ein\nNichtlandwirt auf einem landwirtschaftlichen Grundstück Wohnraum erwerben, erhalten, massvoll erweitern und wieder aufbauen könne, erfahre das abparzellierte Grundstück überhaupt eine Wertsteigerung. Die bestehende zonenfremd genutzte Überbauung des Grundstücks habe bei der Festsetzung des Bodenwerts daher angemessen\nBerücksichtigung zu finden.\n\nAuch die Vorgehensweise der Beschwerdeführerin zur Ermittlung des Marktwerts nach\nder Abparzellierung sei nicht haltbar. Die wertbeeinflussenden Merkmale der Vergleichsobjekte hätten mit jenen des Bewertungsobjekts übereinzustimmen (SHB2019,\nS. 100). Die Nutzungszone, in welcher das zu bewertende Grundstück liege, sei ein\nsolches wertbeeinflussendes Merkmal. Sie definiere Nutzungsart und -intensität und\nbilde damit den Rahmen für die Marktgängigkeit des Grundstücks (SHB2019, S. 36).\nDer Landwert habe sich nach der rechtlich maximal zulässigen Nutzung zu richten\n(SHB2019, S. 469). Wie die Beschwerdeführerin selbst ausführe, basierten die Vergleichspreise, welche angewendet worden seien, auf Bauland, das als «baureif» gelte.\nDie Beschwerdeführerin scheine zu verkennen, dass es sich beim abparzellierten\nGrundstück nach wie vor um Land ausserhalb der Bauzone handle, in welcher sowohl\ndie Nutzungsart als auch die Nutzungsintensität gegenüber Land in der Bauzone stark\neingeschränkt sei. Eine Gleichstellung mit der Bauzone sei erst dann gegeben, wenn\ndas Grundstück effektiv eingezont und der Bauzone zugewiesen werde. Erst in diesem\nZeitpunkt werde das Grundstück frei bebaubar und sei nicht mehr durch die Grenzen\nvon Art. 24c RPG eingeschränkt.\n\n"}