{"Signatur": "AI_BZG_001", "Spider": "AI_Aktuell", "Datum": "2026-03-03", "PDF": {"Datei": "AI_Aktuell/AI_BZG_001_V-14-2025_2026-03-03.pdf", "URL": "https://www.ai.ch/gerichte/rechtsprechung/aktuelle-entscheide/v-14-2025/@@download/file/v-14-2025", "Checksum": "c86272ba88ce9eb60fdd2d24a9e54eda"}, "Scrapedate": "2026-03-18", "Num": ["V 14-2025"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Appenzell Innerrhoden Bezirksgericht 03.03.2026 (publiziert) V 14-2025"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Appenzell Rhodes-Intérieures Bezirksgericht 03.03.2026 (publié) V 14-2025"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Appenzello Interno Bezirksgericht 03.03.2026 (pubblicato) V 14-2025"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Appenzell Innerrhoden Bezirksgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Appenzell Rhodes-Intérieures Bezirksgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Appenzello Interno Bezirksgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Mehrwertabgabe nach Art. 90a BauG"}], "ScrapyJob": "446973/41/2758", "Zeit UTC": "18.03.2026 01:15:39", "Checksum": "1bb6edc0dec44c6c12270747c61a35d4", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Appenzell Innerrhoden Bezirksgericht 03.03.2026 (publiziert) V 14-2025\nRegeste:\nMehrwertabgabe nach Art. 90a BauG\n\nZur ersten Schätzung des Bodenwerts vor der Entlassung aus dem BGBB führt die Beschwerdeführerin an, falls mit dem Ausdruck «der relevante Ertragswert» die Gebäudegrundfläche, Hofraum und Garten gemeint seien, wäre dies falsch. Gemäss Punkt\n3.1 der VBB-Anleitung würden Gebäudegrundfläche, Hofraum und Strassen nicht als\nlandwirtschaftliche Nutzfläche (Wiese, Weide, Streue, Wald, usw.) gelten und müssten\nfür die Bewertung ausgeschieden werden. Sie seien im Ertragswert der Gebäude inbegriffen, mit Ausnahme derjenigen Betriebsteile, für die in der VBB-Anleitung (Kapitel 5,\nAnlagen) Ertragswertansätze festgelegt seien. Für die Gebäudegrundfläche, Hofraum\nund Strassen gebe es jedoch keine Ertragswertansätze, da sie ja bereits im Ertragswert des Gebäudes enthalten seien. Die Gebäudegrundfläche, Hofraum und Garten\nkönnten schlichtweg nicht einer landwirtschaftlichen oder nichtlandwirtschaftlichen Nutzung zugeschieden werden. Im Klartext gehe es bei diesen Flächen um die Zufahrtsstrasse, Vorplatz, Sitzplatz, Gartenanlage, usw., die keinen Ertragswert im Sinne der\nVBB-Anleitung abwerfen würden. Ein Zuschlag zum Ertragswert des Bodens sei daher\nnicht zulässig, da sie bereits im Ertragswert der Gebäude enthalten seien. Sie stellten\nauch keinen Verkehrswertzuschlag dar, da sonst eine Doppelbewertung entstehen\nwürde. Die im Rekursentscheid vorgenommene Deutung, dass das Gebäude der\nGrund sei, weshalb bei einer Abparzellierung ein Mehrwert entstehe, sei nicht korrekt.\nDer Wert des Bodens werde nicht durch das Gebäude bestimmt, und es nehme in beiden Schätzungen eine neutrale Rolle ein. Der landwirtschaftliche Ertragswert des Bodens und der in der Folge daraus abgeleitete Höchstpreis (Marktwert des Bodens) würden ganz klar ohne Berücksichtigung des draufstehenden Gebäudes ermittelt. Die Berechnung entspreche somit vollständig der Vergleichswertmethode.\n\nFür die Schätzung des Bodenmehrwerts nach der Entlassung aus dem Geltungsbereich des BGBB sei der Wegfall der Belastungsgrenze kein objektives Kriterium. Die\nSchätzung richte sich nicht nach den finanziellen Mitteln des Eigentümers bzw. des\nKäufers.\n\nGemäss internen Richtlinien und Weisungen der Beschwerdeführerin sei bei der Bewertung des Landwertes bei Einfamilienhäusern der absolute Landwert (Vergleichswertmethode) anzuwenden. Sie führe dazu eine entsprechende Baulandstatistik der\ntatsächlichen Transaktionspreise. Die Statistik sei im Wesentlichen nach Grundbuchkreisen und Quartieren aufgeschlüsselt. Der gesamte Kanton sei dazu in Quartiere aufgeteilt worden, die sich über mehrere Grundbuchkreise erstrecken könnten. Pro Quartier seien in der Folge die Lage und die fünf Hauptkriterien Standort, Nutzung, Wohnlage, Erschließung und Marktverhältnisse eingeteilt worden (SHB2019, S. 403). Mit\ndieser sogenannten «Lageklasse pro Quartier» könne die Vergleichbarkeit mit dem zu\nbewertenden Grundstück ausreichend berücksichtigt werden. Das Grundstück befinde\n\n5 - 12\nsich in unmittelbarer Nähe zur «Wohnzone W2» und das genehmigte Bauprojekt mit\ndem Abbruch und Neubau eines Einfamilienhauses mit einem Volumen von 1'556m3\nliessen keinen offensichtlichen Nachteil zu Land in der «Wohnzone W2» erkennen.\nDas zu bewertende Grundstück b. sei der Lageklasse (LK) 4.40 zugewiesen worden.\nDie Baulandstatistik umfasse insgesamt 52 Grundstücke in der «Wohnzone W2». Folgendes sei zur Filterung dieser Liste verwendet worden: ohne Filter seien 52 Grundstücke, ohne Grundbuchkreis Oberegg 43 Grundstücke und in Quartieren mit einer Lageklasse < LK 5.00 (LK>= 5.00, Baulandpreis weit über CHF 1'000.00/m2) 33 Grundstücke als Vergleichsobjekte verwendet worden. Aufgrund dieser Filter liege der Minimalwert bei CHF 575.00/m2, der Mittelwert bei CHF 706.00/m2 und der Maximalwert bei\nCHF 945.00/m2. Die Vergleichspreise basierten auf Bauland, das als «baureif» gelte.\nDaher sei unter Berücksichtigung des abzubrechenden Objekts der Ansatz pro Quadratmeter um einen Abzug vom Mittelwert (CHF 706.00) verringert und der Bodenwert\nauf CHF 600.00/m2 festgelegt worden. In der Mehrwertberechnung sei zudem für die\nBaulandverbesserung basierend auf dem geologischen Bericht ein Abzug von\nCHF 80'000.00 vorgenommen worden. Auf einen Zuschlag für die unverbaubare Lage,\ndie bei einer Abparzellierung generell bestehe und durchaus gerechtfertigt sein könnte,\nsei verzichtet worden. Im Endergebnis ergebe sich daraus ein bereinigter Bodenwert\nvon CHF 420'700.00, was CHF 500.00/m2 entspreche. Der über die Vergleichswertmethode festgelegte Bodenwert pro Quadratmeter sei anschliessend über die Lageklassenmethode (Landwert aus dem Neubauwert) plausibilisiert worden. Wenn der durch\nVerwendung der Vergleichswertmethode ermittelte Bodenwert durch eine andere Methode verifiziert worden sei (SHB2019, S. 83), sei die Ermittlung, welche im vorliegenden Fall vorgenommen worden sei, nicht zu beanstanden.\n\nDas auf der abparzellierten Liegenschaft stehende Gebäude bleibe nach der Abparzellierung unverändert und es zeige, unabhängig von der angewandten Schatzungsmethode, ein neutrales Verhalten. Wenn das bestehende Gebäude bei der ersten und\nzweiten Schätzung im Bodenwert berücksichtigt werde, seien die beiden Bodenwerte\nidentisch.\n\n"}