{"Signatur": "AI_BZG_001", "Spider": "AI_Aktuell", "Datum": "2026-03-03", "PDF": {"Datei": "AI_Aktuell/AI_BZG_001_V-14-2025_2026-03-03.pdf", "URL": "https://www.ai.ch/gerichte/rechtsprechung/aktuelle-entscheide/v-14-2025/@@download/file/v-14-2025", "Checksum": "c86272ba88ce9eb60fdd2d24a9e54eda"}, "Scrapedate": "2026-03-18", "Num": ["V 14-2025"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Appenzell Innerrhoden Bezirksgericht 03.03.2026 (publiziert) V 14-2025"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Appenzell Rhodes-Intérieures Bezirksgericht 03.03.2026 (publié) V 14-2025"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Appenzello Interno Bezirksgericht 03.03.2026 (pubblicato) V 14-2025"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Appenzell Innerrhoden Bezirksgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Appenzell Rhodes-Intérieures Bezirksgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Appenzello Interno Bezirksgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Mehrwertabgabe nach Art. 90a BauG"}], "ScrapyJob": "446973/41/2758", "Zeit UTC": "18.03.2026 01:15:39", "Checksum": "1bb6edc0dec44c6c12270747c61a35d4", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Appenzell Innerrhoden Bezirksgericht 03.03.2026 (publiziert) V 14-2025\nRegeste:\nMehrwertabgabe nach Art. 90a BauG\n\n 3 - 12\nArt. 16 ff. RPG). Die Entlassung einer Parzelle aus den Bestimmungen des BGBB sei\nkeine Einzonung im Sinne des Bundesgesetzes über die Raumplanung, d.h. es liege\nkein planungsrechtlicher Wechsel eines Grundstücks von einer Nichtbauzone in eine\nBauzone vor. Vielmehr erfahre das Grundstück bei einer allfälligen späteren Einzonung\nnochmals eine Wertsteigerung, indem nicht mehr nur die Bestandesgarantie (Art. 24c\nRPG) eine Überbauung ermögliche. Baurechtlich könne aus einer BGBB-Entlassung\nnichts abgeleitet werden. Der Grundeigentümer verschaffe sich mit der Entlassung aus\ndem Geltungsbereich des BGBB bezüglich Ausbaumöglichkeiten also keine Vorteile.\nFür die Bestimmung des Landwerts entscheidend sei, dass sich bereits vor Entlassung\nder Parzelle aus dem bäuerlichen Bodenrecht eine rechtmässige Überbauung mit Bestandesschutz darauf befunden habe. Der Wert des Bodens werde durch die Dimension der bestehenden Baute zusammen mit der Möglichkeit der massvollen Erweiterung (Art. 24c Abs. 2 RPG) direkt beeinflusst. Die mögliche Ausnützung in der Landwirtschaftszone könne aufgrund der raumplanungsrechtlichen Einschränkungen vorliegend nicht direkt mit den Nutzungsmöglichkeiten in der Bauzone verglichen werden.\nDieser Umstand müsse für ein richtiges Resultat des Mehrwerts beim Vergleich mit in\nder Bauzone liegenden Referenzobjekten bzw. bereits bei der Wahl der Bewertungsmethode angemessen berücksichtigt werden.\n\nZusammengefasst stellten überbaute Grundstücke in einer Nichtbauzone einen Spezialfall in der Beurteilung der Mehrwertabgabe dar (SHB2019, S. 388). Obwohl für die\nBewertung der Mehrwertabgabe der Marktwert des Bodens entscheidend sei, dürfe für\ndessen Berechnung der Umstand einer bestehenden Überbauung in einer Nichtbauzone nicht unberücksichtigt bleiben. Im Weiteren führe die Schätzung eines Bodenwerts in einer Nichtbauzone unter Anwendung der direkten Vergleichsmethode und mit\nReferenzobjekten aus einer Bauzone nicht zu einem richtigen Resultat. Die effektive\nÜberbaubarkeit des Grundstücks müsse sich im Schätzwert widerspiegeln. Die Sache\nsei daher an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit sie die realen Gegebenheiten im\nSinne dieser Erwägungen berücksichtige und gestützt darauf erneut verfüge.\n\n5. Am 10. Juli 2025 reichte die Schätzungskommission für Marktwert und Bodenmehrwert\n(folgend: Beschwerdeführerin) gegen den Rekursentscheid der Standeskommission\nAppenzell I.Rh. Beschwerde ein und stellte die Rechtsbegehren, ihre Verfügung vom\n30. April 2024 sei zu bestätigen und der Rekursentscheid der Standeskommission vom\n3. Juni 2025 (Protokoll Nr. 496/25) abzuweisen.\n\n(…)\n\nIII.\n\n1.\n1.1. Die Beschwerdeführerin hält im Wesentlichen fest, dass bei beiden Schätzungen nur\nder Wert des Bodens zu bestimmen sei.\n\nDie Vorinstanz erwähne an mehreren Stellen die Seite 388 des Schätzerhandbuchs.\nZusammenfassend werde in diesem Kapitel ein mögliches Vorgehen bei der Einzonung von Land in der «OeBA» oder «Grünzone» behandelt. Gemäss Art. 25 Abs. 1\nBauG handle es sich bei diesen beiden Bauzonen um die «Zonen für öffentliche Bauten und Anlagen (Oe)» sowie die «Freihaltezonen (F)». In Appenzell I.Rh. würden\ndiese beiden Zonen als Bauzonen definiert, und nicht, wie auf dieser Seite angegeben,\nals Nichtbauzonen. Vor und nach der Abparzellierung sei das Grundstück jedoch nach\nwie vor in der Landwirtschaftszone (ausserhalb der Bauzone) und es liege keine Einzonung vor (faktische Einzonung). Das in diesem Beispiel dargestellte Szenario der\nMehrwertbestimmung würde in Appenzell I.Rh. einer Umzonung entsprechen. Es\n\n4 - 12\nwerde davon ausgegangen, dass vor und nach der Planungsmassnahme das Grundstück einer besseren Nutzungsmöglichkeit zugeführt werde. Dies treffe bei der Abparzellierung allerdings nicht zu. Der Wert des Bodens werde nicht durch die Nutzungsmöglichkeit des bestehenden Gebäudes bestimmt, da diese vor und nach der Abparzellierung keine Verbesserung erfahre. Die Käuferschaft vor der Abparzellierung werde\nlediglich durch die Bedingung der Selbstbewirtschaftung eingeschränkt. Es liessen sich\njedoch genügend Selbstbewirtschafter finden, die ein landwirtschaftliches Grundstück\nkaufen würden. Mit der Abparzellierung werde die Käuferschaft lediglich erweitert und\nder Kaufpreis sei nicht mehr eingeschränkt. Vor und nach der Abparzellierung sei nach\nArt. 90b BauG stets der Marktwert des Bodens zu vergleichen, nicht jedoch der relevante Ertragswert und im anderen Fall der Verkehrswert (Marktwert). Die Berechnung\ndes Mehrwerts ergebe sich in der Folge aus der Differenz der beiden Marktwerte des\nBodens, wobei die Werte jeweils den aktuellen Stand der Bodenpreise widerspiegeln\nwürden.\n\n"}