{"Signatur": "AI_BZG_001", "Spider": "AI_Aktuell", "Datum": "2026-03-03", "PDF": {"Datei": "AI_Aktuell/AI_BZG_001_V-14-2025_2026-03-03.pdf", "URL": "https://www.ai.ch/gerichte/rechtsprechung/aktuelle-entscheide/v-14-2025/@@download/file/v-14-2025", "Checksum": "c86272ba88ce9eb60fdd2d24a9e54eda"}, "Scrapedate": "2026-03-18", "Num": ["V 14-2025"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Appenzell Innerrhoden Bezirksgericht 03.03.2026 (publiziert) V 14-2025"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Appenzell Rhodes-Intérieures Bezirksgericht 03.03.2026 (publié) V 14-2025"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Appenzello Interno Bezirksgericht 03.03.2026 (pubblicato) V 14-2025"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Appenzell Innerrhoden Bezirksgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Appenzell Rhodes-Intérieures Bezirksgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Appenzello Interno Bezirksgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Mehrwertabgabe nach Art. 90a BauG"}], "ScrapyJob": "446973/41/2758", "Zeit UTC": "18.03.2026 01:15:39", "Checksum": "1bb6edc0dec44c6c12270747c61a35d4", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Appenzell Innerrhoden Bezirksgericht 03.03.2026 (publiziert) V 14-2025\nRegeste:\nMehrwertabgabe nach Art. 90a BauG\n\n 2 - 12\nunüberbauten Nichtbauzone (SHB2019, S. 388). Nicht direkt dem landwirtschaftlichen\nGewerbe dienende Gebäude, Gebäudeteile oder Wohnungen seien denn auch nach\nnichtlandwirtschaftlichen Bestimmungen zu schätzen (Art. 10 Abs. 3 BGBB, Art. 2\nVBB). Sinngemäss müsse dies auch für den Boden gelten, auf welchem das Wohnhaus stehe. Die Berechnung des Marktwerts vor Entlassung aus dem Geltungsbereich\ndes BGBB habe sich also grundsätzlich auf den landwirtschaftlichen Ertragswert zu\nstützen. Dabei dürfe aber nicht von einer unüberbauten Parzelle ausgegangen werden.\nDenn auf der Parzelle stehe ein Gebäude. Und das Gebäude sei der Grund, weshalb\ndurch eine Abparzellierung ein Mehrwert entstehe, der abgeschöpft werden könne.\nAuch nach der Abparzellierung liege das Grundstück nämlich immer noch ausserhalb\nder Bauzone in der Landwirtschaftszone. Es dürfe daher nur zonenkonform überbaut\nwerden, das heisse mit Bauten und Anlagen, die zur landwirtschaftlichen Bewirtschaftung nötig seien (Art. 16a RPG). Für Nichtlandwirte seien landwirtschaftliche Grundstücke nach der Abparzellierung aber interessant, weil bestimmungsgemäss nutzbare\nBauten ausserhalb der Bauzonen, die nicht mehr zonenkonform seien (beispielsweise\nvon Nichtlandwirten bewohnte Gebäude), Bestandesgarantie geniessen würden, und\ndeshalb erneuert, teilweise geändert, massvoll erweitert oder wiederaufgebaut werden\nkönnten (Art. 24c RPG). Ein Nichtlandwirt könne also nach einer Abparzellierung dank\nder Bestandesgarantie auf einem landwirtschaftlichen Grundstück Wohnraum erwerben, erhalten, massvoll erweitern und wieder aufbauen. Abparzellierte landwirtschaftliche Grundstücke würden eine Wertsteigerung erfahren, weil auch Nichtlandwirte die\nbestehende Überbauung aufgrund der Bestandesgarantie einer Wohnnutzung zuführen könnten. Nicht landwirtschaftlich genutzte Flächen, Gebäude und Anlagen seien\nnach Art. 10 Abs. 3 BGBB mit dem Ertragswert, der sich aus ihrer nichtlandwirtschaftlichen Nutzung ergebe, in die Schätzung einzubeziehen. Gemäss der Ausnahmebewilligung des Amts für Raumentwicklung vom 27. Oktober 2023 für die zonenfremde Nutzung der strittigen Parzelle diene das Wohnhaus seit mehreren Jahren nicht mehr\nlandwirtschaftlichen Zwecken. Die bestehende zonenfremd genutzte Überbauung des\nGrundstücks habe bei der Festsetzung des Bodenwerts daher angemessen Berücksichtigung zu finden. Für die Schätzung könne deshalb nicht von unbebautem landwirtschaftlichem Wiesland ausgegangen werden, sondern der Bestand des Wohnhauses\nmit seiner nichtlandwirtschaftlichen Nutzung habe im Sinne der nichtlandwirtschaftlichen Schätzungsvorschriften (Art. 10 Abs. 3 BGBB) in die Berechnung des Landwerts\nvor Abparzellierung einzufliessen.\n\nFür die Bewertung des Bodenwerts nach Entlassung aus dem Geltungsbereich des\nBGBB habe die Vorinstanz die Vergleichswertmethode angewendet. Sie habe zur Bestimmung des Werts die Handelspreise von Bauland im Kanton herangezogen. Die\nVergleichswertmethode basiere auf dem Prinzip, den Marktwert aus möglichst zeitnahen Kaufpreisen von getätigten Immobilientransaktionen vergleichbarer Grundstücke\nfestzustellen (SHB2019, S. 100). Als eigenständige Methode finde sie bei einfachen\nImmobilienarten wie unüberbauten Grundstücken Anwendung und führe dann zu richtigen Resultaten, wenn Vergleichspreise in genügender Anzahl für Objekte ähnlicher\nBeschaffenheit zur Verfügung stünden (SHB2019, S. 101). Die wertbeeinflussenden\nMerkmale der Vergleichsobjekte müssten dabei mit denen des Bewertungsobjekts\nübereinstimmen (SHB2019, S. 100). Ein solches wertbeeinflussendes Merkmal bilde\ndie Nutzungszone, in welcher das zu bewertende Grundstück liege. Sie lege die Nutzungsart sowie mittels der anwendbaren Bauvorschriften die Nutzungsintensität für ein\nGrundstück fest (Schätzerhandbuch, S. 36). Der Landwert eines Grundstücks richte\nsich nach der maximal möglichen baulichen und wirtschaftlichen Nutzung (SHB2019,\nS. 469). Der Wert eines Bodengrundstücks ausserhalb der Bauzone (Landwirtschaftszone) könne deshalb nicht direkt mit Bodenpreisen einer Bauzone verglichen werden.\nSowohl die Nutzungsart als auch die Nutzungsintensität seien bei einem Grundstück in\nder Landwirtschaftszone im Vergleich zu einem in der Bauzone eingeschränkt (vgl.\n\n"}