{"Signatur": "AI_BZG_001", "Spider": "AI_Aktuell", "Datum": "2026-03-03", "PDF": {"Datei": "AI_Aktuell/AI_BZG_001_V-14-2025_2026-03-03.pdf", "URL": "https://www.ai.ch/gerichte/rechtsprechung/aktuelle-entscheide/v-14-2025/@@download/file/v-14-2025", "Checksum": "c86272ba88ce9eb60fdd2d24a9e54eda"}, "Scrapedate": "2026-03-18", "Num": ["V 14-2025"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Appenzell Innerrhoden Bezirksgericht 03.03.2026 (publiziert) V 14-2025"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Appenzell Rhodes-Intérieures Bezirksgericht 03.03.2026 (publié) V 14-2025"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Appenzello Interno Bezirksgericht 03.03.2026 (pubblicato) V 14-2025"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Appenzell Innerrhoden Bezirksgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Appenzell Rhodes-Intérieures Bezirksgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Appenzello Interno Bezirksgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Mehrwertabgabe nach Art. 90a BauG"}], "ScrapyJob": "446973/41/2758", "Zeit UTC": "18.03.2026 01:15:39", "Checksum": "1bb6edc0dec44c6c12270747c61a35d4", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Appenzell Innerrhoden Bezirksgericht 03.03.2026 (publiziert) V 14-2025\nRegeste:\nMehrwertabgabe nach Art. 90a BauG\n\n 1 - 12\n(Art. 2 BGBB). Als gemischte Betriebe würden Grundstücke mit gemischter Nutzung\ngelten, die nicht in einen landwirtschaftlichen und einen nichtlandwirtschaftlichen Teil\naufgeteilt seien (Art. 2 Abs. 2 VO SchGs, Art. 2 Abs. 2 lit. d BGBB). Die Schätzwerte\nhätten sich nach Art. 3 Abs. 2 StKB MBS zu richten. Anwendbar sei damit grundsätzlich das Schweizerische Schätzerhandbuch der Schweizerischen Vereinigung kantonaler Grundstückbewertungsexperten im Zeitpunkt der hier angefochtenen Schätzung in\nder fünften Auflage 2019 (Schätzerhandbuch [folgend: SHB2019], Art. 2 StKB SchGs).\nNach dem Schätzerhandbuch stünden dem Immobilienbewerter für die Ermittlung eines Marktwerts verschiedene Wertermittlungsmethoden zur Verfügung. Welche der\nMethoden für die Bewertung massgebend sei, hänge vom konkreten Bewertungsfall ab\nund sei durch den Bewertungsexperten festzulegen (SHB2019, S. 49). Eine Immobilie\nkönne auch anhand mehrerer Methoden bewertet werden, um ein Ergebnis zu verifizieren (SHB2019, S. 83). Der Verkehrswert von landwirtschaftlichen Grundstücken richte\nsich nach dem Ertragswert (Art. 4 VO SchGs, Art. 17, 61 ff. und 73 BGBB). Für die\nSchätzung des Ertragswerts von landwirtschaftlichen Gewerben oder Grundstücken sei\ngemäss Art. 3 Abs. 1 StKB SchGS der Anhang zur Verordnung über das bäuerliche\nBodenrecht vom 4. Oktober 1993 (VBB) anwendbar, das heisse derzeit die Anleitung\nfür die Schätzung des landwirtschaftlichen Ertragswerts vom 31. Januar 2018 (VBB-\nAnleitung). In Ziff. 1.4.1 dieser Anleitung würden die Methode und das Vorgehen für die\nSchätzung landwirtschaftlicher Gewerbe vorgegeben: Jeder Bestandteil eines landwirtschaftlichen Gewerbes (Land, Gebäude, Wald usw.) sei demnach für sich zu bewerten\n(Einzelbewertungsmethode). Bewertet werde der Ertragswert des Bodens einerseits\nund jener der Gebäude andererseits. Es gelte der Grundsatz, dass nicht direkt dem\nlandwirtschaftlichen Gewerbe dienende Gebäude, Gebäudeteile oder Wohnungen\nnach nichtlandwirtschaftlichen Bestimmungen geschätzt würden (Art. 10 Abs. 3 BGBB,\nArt. 2 VBB). Ebenso werde bei gemischten Grundstücken mit sowohl landwirtschaftlicher wie auch nichtlandwirtschaftlicher Nutzung (Art. 2 Abs. 2 VO SchGs, Art. 2 Abs. 2\nlit. d BGBB) der nichtlandwirtschaftlich genutzte Teil mit dem Ertragswert, der sich aus\nseiner nichtlandwirtschaftlichen Nutzung ergebe, in die Schätzung miteinbezogen (Art.\n10 Abs. 3 BGBB). Diese Vorschriften führten im vorliegenden Fall zum Ergebnis, dass\nfür die Berechnung des Bodenmehrwerts vor der Abparzellierung der unter dem BGBB\nrelevante landwirtschaftliche Ertragswert ermittelt werde und dieser mit dem Verkehrswert nach der Abparzellierung und der Entlassung aus dem Geltungsbereich des\nBGBB, also mit dem auf dem freien Markt erzielbaren Verkaufspreis, zu vergleichen\nsei. Der Mehrwert, der sich aus der Entlassung eines Grundstücks aus dem Geltungsbereich des Bundesgesetzes über das bäuerliche Bodenrecht ergebe, liege insbesondere in der freien Verkäuflichkeit des Grundstücks (Art. 61 ff. BGBB) und der Aufhebung der Belastungsgrenze (Art. 73 BGBB). Ohne Abparzellierung sei für den Erwerb\ndes landwirtschaftlichen Grundstücks eine Bewilligung erforderlich, die nur einem\nSelbstbewirtschafter erteilt werden könne, und die verweigert werden müsse, wenn der\nErwerbpreis übersetzt sei (Art. 63 BGBB).\n\nDie Vorinstanz habe für die Schätzung des Bodenwerts vor der Abparzellierung auf die\nrein landwirtschaftliche Berechnung für unbebautes Wiesland gemäss Kapitel 3 der\nVBB-Anleitung abgestellt. Gemäss den oben dargelegten Schätzvorschriften und weil\nein dem BGBB unterstelltes Grundstück dem freien Liegenschaftsmarkt entzogen sowie sein Verkaufspreis gesetzlich limitiert sei (Art. 61, 63 und 66 BGBB), sei die Bewertung nach landwirtschaftlichen Grundsätzen nicht zu beanstanden. Bei überbauten\nGrundstücken in einer Nichtbauzone müsse aber der Sachverhalt der Überbauung in\ndie Schätzung der Mehrwertabgabe einbezogen werden (SHB2019, S. 388). Denn bestimmungsgemäss nutzbare zonenfremde Bauten ausserhalb der Bauzonen würden in\nihrem Bestand grundsätzlich geschützt und könnten erneuert, teilweise geändert, massvoll erweitert oder wiederaufgebaut werden (Art. 24c RPG). Deshalb liege der Landwert einer überbauten Nichtbauzone grundsätzlich wertmässig höher als in einer\n\n"}