{"Signatur": "AI_BZG_001", "Spider": "AI_Aktuell", "Datum": "2026-03-03", "PDF": {"Datei": "AI_Aktuell/AI_BZG_001_V-14-2025_2026-03-03.pdf", "URL": "https://www.ai.ch/gerichte/rechtsprechung/aktuelle-entscheide/v-14-2025/@@download/file/v-14-2025", "Checksum": "c86272ba88ce9eb60fdd2d24a9e54eda"}, "Scrapedate": "2026-03-18", "Num": ["V 14-2025"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Appenzell Innerrhoden Bezirksgericht 03.03.2026 (publiziert) V 14-2025"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Appenzell Rhodes-Intérieures Bezirksgericht 03.03.2026 (publié) V 14-2025"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Appenzello Interno Bezirksgericht 03.03.2026 (pubblicato) V 14-2025"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Appenzell Innerrhoden Bezirksgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Appenzell Rhodes-Intérieures Bezirksgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Appenzello Interno Bezirksgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Mehrwertabgabe nach Art. 90a BauG"}], "ScrapyJob": "446973/41/2758", "Zeit UTC": "18.03.2026 01:15:39", "Checksum": "1bb6edc0dec44c6c12270747c61a35d4", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Appenzell Innerrhoden Bezirksgericht 03.03.2026 (publiziert) V 14-2025\nRegeste:\nMehrwertabgabe nach Art. 90a BauG\n\n Mehrwertabgabe nach Art. 90a BauG\n\nBei der Bodenwertschätzung vor und nach Abparzellierung einer aus dem Geltungsbereich\ndes BGBB (Bundesgesetz über das bäuerliche Bodenrecht; SR. 211.412.11) entlassenen\nLiegenschaft ist der Sachverhalt, dass sich auf der abparzellierten Liegenschaft ein Wohngebäude befindet, zu berücksichtigen.\n\nErwägungen:\n\nI.\n\n1. Die Bodenrechtskommission bewilligte mit Entscheid vom 8. Februar 2024 das Gesuch\nder Miteigentümer A., B., C. und D. um Abtrennung des Wohnhauses Gebäude Nr. a.\nmit einer Fläche von 840 m2 ab dem landwirtschaftlichen Grundstück Parzelle Nr. b.,\nGrundbuchkreis Appenzell, und entliess die abparzellierte Fläche aus dem Geltungsbereich des BGBB. Zudem hielt sie fest, dass für diese Abparzellierung eine Mehrwertabgabe nach Art. 90a BauG geschuldet sei.\n\n2. Mit Verfügungen vom 30. April 2024 legte die Schätzungskommission für Marktwert\nund Bodenmehrwert die Mehrwertabgabe für die abparzellierte Fläche von 840 m2 auf\nCHF 84'140.00 fest. Diesen Wert ermittelte sie aufgrund der Vergleichswertmethode\nals Differenz des Landwerts nach Abparzellierung von CHF 504‘000.00 (840 m2 à\nCHF 600.00) und des Landwerts vor Abparzellierung von CHF 3‘300.00 (840 m2\nWiese, Ansatz CHF 5'010.00/ha, Ertragswert CHF 421.00) abzüglich Baugrundverbesserung von CHF 80‘000.00 bei einer Mehrwertabgabe von 20%.\n\n3. Gegen diese Verfügungen reichten A., B., C. und D. am 28. Mai 2024 bei der Standeskommission Appenzell I.Rh. Rekurs ein.\n\n4. Die Standeskommission Appenzell I.Rh. hiess mit Entscheid vom 3. Juni 2025 (Prot.\nNr. 496/25) den Rekurs gut, hob die Verfügungen der Schätzungskommission für\nMarktwert und Bodenmehrwert vom 30. April 2024 auf und wies die Sache zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Schätzungskommission zurück.\n\nIhren Entscheid begründete sie im Wesentlichen dahingehend, dass für den Mehrwert\nam Boden, der durch die Zuweisung von Boden zu Bauzonen (Einzonung) oder durch\ndie Bewilligung von Abparzellierungen gemäss bäuerlichem Bodenrecht entstehe, eine\nAbgabe erhoben werde (Art. 90a BauG). Der Bodenmehrwert entspreche der Differenz\ndes Marktwerts des Bodens unmittelbar vor und nach Rechtskraft der Einzonung oder\nAbparzellierung (Art. 90b BauG). Art. 3 des Standeskommissionsbeschlusses über die\nSchätzung von Grundstücken vom 4. Dezember 2007 (StKB MBS) gebe vor: «Für die\nFestsetzung des Bodenmehrwerts werden zwei Schätzungen vorgenommen. Mit der\nersten Schätzung wird der Wert des Bodens vor der Einzonung oder Abparzellierung\nfestgelegt, mit der zweiten der Wert des Bodens nach erfolgter Einzonung oder Abparzellierung. Der Bodenmehrwert entspricht der Differenz der beiden Schätzungen». Gemäss Art. 2 der Verordnung über die Schätzung von Grundstücken vom 26. Februar\n2007 (VO SchGs) sei zwischen landwirtschaftlichen und nichtlandwirtschaftlichen\nGrundstücken zu unterscheiden. Als landwirtschaftlich gelten dabei unter anderem\nGrundstücke, die dem Bundesgesetz über das bäuerliche Bodenrecht (BGBB) unterstellt seien (Art. 2 VO SchGs). Das BGBB gelte für einzelne oder zu einem landwirtschaftlichen Gewerbe gehörende landwirtschaftliche Grundstücke, die ausserhalb einer\nBauzone liegen würden und für welche die landwirtschaftliche Nutzung zulässig sei\n\n"}