4-5 1996 1, S. 91 ff.). Somit bedarf Art. 1 BauG der gesetzlichen Konkretisierung durch die anderen Bestimmungen im Baugesetz und dessen Ausführungsbestimmungen, unter anderem der Bauverordnung und der Verordnung über den Natur- und Heimatschutz. Zu deren Auslegung kann der Zweckartikel wiederum herangezogen werden.