Art. 1 BauG regelt den Zweck des Baugesetzes. Dieser Zweckartikel nennt wohl die verschiedenen Zwecke des Baugesetzes und leitet damit das Handeln der Behörden. Sein Gehalt ist jedoch materiell nicht erzwingbar und für die rechtssuchende Person rechtlich nicht verbindlich, es sei denn, eine entsprechende Verpflichtung ist im Baugesetz auf andere Weise festgehalten (vgl. LÖTSCHER, Zweckartikel – zwecklos, in: LeGes