2.3. Schliesslich möchte die Beschwerdeführerin geklärt haben, wie die Ziele von Art. 1 BauG, nämlich insbesondere der Schutz von Ortschaften und Kulturobjekten in ihrer appenzellischen Eigenart, in der Praxis umgesetzt werden könnten. So hätte sie keine rechtliche Grundlage, Kulturgüter in irgendeiner Form zu schützen, obschon es gemäss Art. 1 BauG deren Pflicht sei.