Die Beschwerdeführerin zeigt nicht auf und es ist aufgrund der Akten auch nicht erkennbar, dass sich die Verhältnisse in Bezug auf das Wohnhaus Nr. x. seit Erlass des geltenden Nutzungsplans bzw. der Genehmigung des Schutzregisters geändert hätten. Die damalige Unterlassung der Schutzwürdigkeitsprüfung kann folglich nicht mehr nachgeholt werden.