Nur wenn sich die tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse seit der Festsetzung des Nutzungsplans in einer Weise verändert haben, die ihn als nicht mehr rechtmässig erscheinen lassen, kann dieser auch akzessorisch überprüft werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_572/2022 vom 2. November 2023 E. 3.1.3.). Die Beschwerdeführerin zeigt nicht auf und es ist aufgrund der Akten auch nicht erkennbar, dass sich die Verhältnisse in Bezug auf das Wohnhaus Nr. x. seit Erlass des geltenden Nutzungsplans bzw. der Genehmigung des Schutzregisters geändert hätten.