Die Beschwerdeführerin bringt nicht vor, dass sie sich im Rahmen des Schutzregister- Genehmigungsverfahrens nicht hätte einbringen können. Sie führt gar selbst aus, im Fall des Wohnhauses Nr. x. sei wohl deshalb keine Abklärung über dessen Schutzwürdigkeit erfolgt, weil es in der Zone für öffentliche Bauten und Anlagen liege und eine Abbruchgefährdung nicht für gross gehalten worden sei. Die Beschwerdeführerin hat es somit bei der bisherigen Nutzungsplanung unterlassen, die Schutzwürdigkeit dieses Hauses abzuklären. Der Nutzungsplan der Feuerschaugemeinde ist jedoch nach Art. 21 Abs. 1 RPG für jedermann verbindlich.