2.2. Schützenswerte Einzelobjekte wie Gebäude, soweit sie von besonderem historischen, kunstgeschichtlichen, architektonischen oder handwerklichen Wert sind, werden ins Objektschutzregister aufgenommen (Art. 29 Abs. 1 lit. b VNH) und im Zonen- oder im Ortsbildschutzplan bezeichnet (Art. 30 Abs. 2 VNH). Das Objektschutzregister ist im Nutzungsplanverfahren zu erlassen (Art. 34 Abs. 1 VNH). Die Feuerschaugemeinde Appenzell erlässt für ihr Gebiet einen Nutzungsplan und die dazugehörigen Vorschriften (Art. 4 und Art. 6 Abs. 2 BauG).