Verwaltungstätigkeiten, die nicht auf einem Gesetz beruhen, sind unzulässig. Die durch das Gesetzmässigkeitsprinzip bewirkte Bindung der Verwaltungsbehörden an das Gesetz dient der Rechtssicherheit, nämlich der Voraussehbarkeit und Berechenbarkeit des Verwaltungshandelns des Gemeinwesens. So soll z.B. der