Wie die Beschwerdeführerin richtig feststellt, gibt es im Kanton Appenzell I.Rh. - anders als in den Kantonen Zürich und St.Gallen - keine gesetzliche Bestimmung betreffend Schutzabklärung. Der Grundsatz der Gesetzmässigkeit, verankert in Art. 5 Abs. 1 BV, hat zu seinem Hauptanliegen, alle Verwaltungstätigkeit an das Gesetz zu binden. Das Gesetz ist Schranke der Verwaltungstätigkeit. Das Verwaltungshandeln muss sich auf das Gesetz stützen. Verwaltungstätigkeiten, die nicht auf einem Gesetz beruhen, sind unzulässig.