2. 2.1. Vorliegend ist nicht strittig, dass dem Abbruch des Wohnhauses Nr. x. keine eigentümerverbindlichen denkmalpflegerischen Einschränkungen entgegenstehen, zumal dieses nicht in einer Ortsbildschutzzone liegt, nicht im Objektschutzregister der Feuerschaugemeinde Appenzell aufgeführt ist und auch in keiner Planungszone liegt. Die Beschwerdeführerin ist jedoch der Auffassung, dass sie eine Schutzabklärung für das strittige Wohnhaus verlangen könne, welche Grundlage für die Interessenabwägung durch die Baubewilligungsbehörde sei.