1.3. Die Standeskommission Appenzell I.Rh. hält der Beschwerde entgegen, Baubewilligungen könnten nach dem Prinzip der Gesetzmässigkeit der Verwaltung nur dann verweigert werden, wenn eigentümerverbindliche Festlegungen dem Vorhaben entgegenstünden. Im vorliegenden Fall gebe es keine eigentümerverbindlichen denkmalpflegerischen Einschränkungen, die den Abbruch des strittigen Hauses verbieten würden. Zudem liesse sich einzig gestützt auf Art. 1 BauG eine Abbruchsperre für den Fall, dass keine Schutzabklärung erfolgt sei, rechtlich nicht durchsetzen.