1.2. Die Baukommission Inneres Land AI erwidert, sie sei unter keinem Titel verpflichtet gewesen, eine Schutzabklärung vorzunehmen. Insbesondere kenne das appenzell-inner- rhodische Recht im Gegensatz zu anderen Kantonen das Institut der Schutzabklärung nicht. Eine Pflicht zur Schutzabklärung lasse sich auch nicht aus einem bundesrechtlichen Erlass, insbesondere weder aus dem NHG noch dem RPG, ableiten. Vielmehr liege es in der Kompetenz und somit auch im Ermessen der Planungsbehörde, vorliegend also der Feuerschaugemeinde Appenzell, ob ein Objekt unter Schutz im Sinne der VNH zu stellen sei.