Ihr sei bewusst, dass die Schutzabklärung keine direkte rechtliche Wirkung habe. Sie berufe sich jedoch auf Art. 1 BauG, wonach es ihre Pflicht sei, Kulturgüter zu schützen. Sie habe aber im Falle eines Objektes, welches zwar den Anforderungen eines Kulturobjekts genüge, nicht aber registriert sei, keine rechtliche Grundlage. Um festzustellen, ob eine Bauabsicht dem Zweck des Baugesetzes nicht entgegenstehe, müssten entsprechende Abklärungen getroffen werden können. Werde der Fachstelle