Selbst wenn im ISOS für das strittige Bauvorhaben ein Schutzanliegen enthalten wäre, was nicht der Fall sei, müsste die Baubewilligung erteilt werden, da diese Schutzanliegen nicht grundeigentümerverbindlich im Zonenplanverfahren umgesetzt und auch keine vorsorglichen Massnahmen getroffen worden seien.