Appenzell enthalten. In Zonen für öffentliche Bauten und Anlagen dürften öffentliche oder öffentlichen Interessen dienende Bauten errichtet werden (Art. 31 Abs. 1 BauG). Dazu gehörten unter anderem öffentliche Parkplätze (Art. 31 Abs. 2 BauG). Die Zonenordnung enthalte damit keine Aspekte, welche es der Baukommission Inneres Land AI erlaubt hätte, die Bewilligung für den Abbruch der bestehenden Baute und die Erstellung von Parkflächen zu verweigern. Es existiere auch keine Planungszone im fraglichen Gebiet, mit der verhindert werden könnte, dass etwas unternommen werde, was die geplante Nutzung erschweren könnte (Art. 27 RPG).