Der Baukommission Inneres Land AI käme in der Nutzungsplanung keine Kompetenzen zu. Für denkmalpflegerische Anordnungen sei sie nicht zuständig. Sie habe vorhandenen denkmalpflegerischen Einschränkungen selbstverständlich bei der Beurteilung von Baugesuchen Rechnung zu tragen. Solche Einschränkungen gebe es aber nicht: Das Baugrundstück mit dem strittigen Wohnhaus liege in der Zone für öffentliche Bauten und Anlagen. Die Zone sei nicht durch eine Ortsbildschutzzone überlagert und das strittige Gebäude sei nicht im Objektschutzregister der Feuerschaugemeinde Appenzell enthalten.