Im Kanton Appenzell I.Rh. gebe es keine solchen Denkmalschutzinventare als vorsorgliche Schutzmassnahmen. Nach Art. 34 VNH würden kantonale und kommunale Schutzvorschriften für Kulturobjekte (zum Beispiel Gebäude), die von besonderem historischen, kunstgeschichtlichen, architektonischen oder handwerklichen Wert seien, im Nutzungsplanverfahren erlassen. Für das strittige Gebäude sei die Feuerschaugemeinde Appenzell die für die Nutzungsplanung zuständige Gebietskörperschaft (Art. 4 und Art. 6 Abs. 2 BauG).