1-5 fraglichen Objekt verboten. Ähnlich kenne auch der Kanton St.Gallen das Instrument des Schutzinventars (Art. 118 ff. Planungs- und Baugesetz). Liege ein genehmigtes Inventar vor, könnten Objekte nur unter Schutz gestellt werden, wenn sie im Inventar erfasst seien. Die Unterschutzstellung könne bei inventarisierten Bauten dann auch durch Baubeschränkungen und Auflagen in der Baubewilligung erfolgen.