Es sei eine Liste von Objekten, die theoretisch unter Schutz gestellt werden könnten. Sei ein Objekt im Denkmalschutzinventar aufgenommen, seien ohne Bewilligung keine Änderungen daran zulässig, sobald die Aufnahme dem Eigentümer mitgeteilt worden sei. Das Verbot falle dahin, wenn nicht innert bestimmter Frist eine dauernde Anordnung getroffen werde. Jeder Grundeigentümer sei berechtigt, mit einem sogenannten Provokationsbegehren eine Schutzabklärung zu verlangen. Dann werde geklärt, ob das Gebäude unter Schutz gestellt werde. Während dieser Zeit seien Veränderungen am