Entgegen der Auffassung der Rekurrentin bestehe keine Verpflichtung der Baukommission Inneres Land AI, eine Schutzabklärung durchzuführen. Der Begriff der Schutzabklärung existiere in den innerrhodischen Vorschriften über den Natur- und Heimatschutz nicht. Anderswo sei er geläufig, beispielsweise im Kanton Zürich. Dort sei das Denkmalschutzinventar als vorsorgliche Schutzmassnahme im Planungs- und Baugesetz vorgesehen. Es sei eine Liste von Objekten, die theoretisch unter Schutz gestellt werden könnten.