Ihren Entscheid begründete sie im Wesentlichen dahingehend, als dass die Behörden sich nach dem Prinzip der Gesetzmässigkeit der Verwaltung nur auf in Kraft stehende öffentlich-rechtliche Vorschriften berufen dürften. Dem strittigen Bauvorhaben würden keine solchen entgegenstehen und das Gebäude unterliege insbesondere keinem Schutz in der Nutzungsplanung. Im vorliegenden Fall seien keine eigentümerverbindlichen Festlegungen vorhanden.