{"Signatur": "AI_BZG_001", "Spider": "AI_Aktuell", "Datum": "2025-05-22", "PDF": {"Datei": "AI_Aktuell/AI_BZG_001_V-14-2024_2025-05-22.pdf", "URL": "https://www.ai.ch/gerichte/rechtsprechung/aktuelle-entscheide/v-14-2024/@@download/file/v-14-2024", "Checksum": "cdbabd2dbb5228e79268c52a69265005"}, "Scrapedate": "2025-10-12", "Num": ["V 14-2024"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Appenzell Innerrhoden Bezirksgericht 22.05.2025 (publiziert) V 14-2024"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Appenzell Rhodes-Intérieures Bezirksgericht 22.05.2025 (publié) V 14-2024"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Appenzello Interno Bezirksgericht 22.05.2025 (pubblicato) V 14-2024"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Appenzell Innerrhoden Bezirksgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Appenzell Rhodes-Intérieures Bezirksgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Appenzello Interno Bezirksgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "BauG-Beschwerde"}], "ScrapyJob": "446973/41/2601", "Zeit UTC": "12.10.2025 01:17:13", "Checksum": "5de3e07837a6f6790c8fb37e419f954b", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Appenzell Innerrhoden Bezirksgericht 22.05.2025 (publiziert) V 14-2024\nRegeste:\nBauG-Beschwerde\n\n BauG-Beschwerde\n\nDie Fachkommission Denkmalpflege hat im Rahmen der Vorprüfung von Nutzungsplänen sowie von Schutzregistern für Kulturobjekte (Art. 81 Abs. 2 BauV i.V.m. Art. 65 Abs. 7 BauG)\nbzw. während des Genehmigungsverfahren des Zonenplans Schutz (Art. 5 Abs. 2 StKB Denkmalpflege) ihre Einschätzung zur Schutzwürdigkeit eines Kulturobjekts abzugeben. Ausserhalb des Nutzungsplanverfahrens bestehen keine gesetzlichen Bestimmungen zur Abklärung einer allfälligen Schutzwürdigkeit.\n\nErwägungen:\n\nI.\n\n1. A. reichte am 19. September 2023 bei der Baukommission Inneres Land AI ein Baugesuch für den Abbruch des Wohnhauses Gebäude Nr. x. auf der Parzelle Nr. y., (…),\nZone für öffentliche Bauten und Anlagen, und die Erstellung von Parkplätzen zur Eigennutzung ein.\n\n2. Die Fachstelle Denkmalpflege und Archäologie gab in ihrer Baubegutachtung am 6. November 2023 an, das Baugesuch sei aus denkmalpflegerischer Sicht nicht bewilligungsfähig. Das Bauvorhaben resp. eine allfällige Bewilligung sei zu sistieren. Es sei eine\nSchutzabklärung durch eine Fachperson in Auftrag zu geben, welche die Schutzvermutung des Wohnhauses Gebäude Nr. x. detailliert kläre.\n\n3. Am 28. Februar 2024 erteilte die Baukommission Inneres Land AI für den Abbruch des\nWohnhauses und die Neuerstellung von Parkplätzen die Baubewilligung.\n\n4. Gegen diese Baubewilligung reichte die Fachkommission Denkmalpflege am 8. März\n2024 bei der Standeskommission Appenzell I.Rh. Rekurs ein.\n\n5. Der Rekurs wurde mit Entscheid der Standeskommission Appenzell I.Rh. vom 27. August 2024 (Prot. Nr. 866) abgewiesen.\n\nIhren Entscheid begründete sie im Wesentlichen dahingehend, als dass die Behörden\nsich nach dem Prinzip der Gesetzmässigkeit der Verwaltung nur auf in Kraft stehende\nöffentlich-rechtliche Vorschriften berufen dürften. Dem strittigen Bauvorhaben würden\nkeine solchen entgegenstehen und das Gebäude unterliege insbesondere keinem\nSchutz in der Nutzungsplanung. Im vorliegenden Fall seien keine eigentümerverbindlichen Festlegungen vorhanden.\n\nEntgegen der Auffassung der Rekurrentin bestehe keine Verpflichtung der Baukommission Inneres Land AI, eine Schutzabklärung durchzuführen. Der Begriff der Schutzabklärung existiere in den innerrhodischen Vorschriften über den Natur- und Heimatschutz\nnicht. Anderswo sei er geläufig, beispielsweise im Kanton Zürich. Dort sei das Denkmalschutzinventar als vorsorgliche Schutzmassnahme im Planungs- und Baugesetz vorgesehen. Es sei eine Liste von Objekten, die theoretisch unter Schutz gestellt werden könnten. Sei ein Objekt im Denkmalschutzinventar aufgenommen, seien ohne Bewilligung\nkeine Änderungen daran zulässig, sobald die Aufnahme dem Eigentümer mitgeteilt worden sei. Das Verbot falle dahin, wenn nicht innert bestimmter Frist eine dauernde Anordnung getroffen werde. Jeder Grundeigentümer sei berechtigt, mit einem sogenannten\nProvokationsbegehren eine Schutzabklärung zu verlangen. Dann werde geklärt, ob das\nGebäude unter Schutz gestellt werde. Während dieser Zeit seien Veränderungen am\n\n1-5\nfraglichen Objekt verboten. Ähnlich kenne auch der Kanton St.Gallen das Instrument des\nSchutzinventars (Art. 118 ff. Planungs- und Baugesetz). Liege ein genehmigtes Inventar\nvor, könnten Objekte nur unter Schutz gestellt werden, wenn sie im Inventar erfasst\nseien. Die Unterschutzstellung könne bei inventarisierten Bauten dann auch durch Baubeschränkungen und Auflagen in der Baubewilligung erfolgen. Die Grundeigentümer\nkönnten zur Prüfung der Bebaubarkeit ausserhalb eines Nutzungsplans- oder eines Baubewilligungsverfahrens einen Entscheid über die Unterschutzstellung verlangen.\n\nIm Kanton Appenzell I.Rh. gebe es keine solchen Denkmalschutzinventare als vorsorgliche Schutzmassnahmen. Nach Art. 34 VNH würden kantonale und kommunale Schutzvorschriften für Kulturobjekte (zum Beispiel Gebäude), die von besonderem historischen,\nkunstgeschichtlichen, architektonischen oder handwerklichen Wert seien, im Nutzungsplanverfahren erlassen. Für das strittige Gebäude sei die Feuerschaugemeinde Appenzell die für die Nutzungsplanung zuständige Gebietskörperschaft (Art. 4 und Art. 6 Abs.\n2 BauG).\n\nDer Baukommission Inneres Land AI käme in der Nutzungsplanung keine Kompetenzen\nzu. Für denkmalpflegerische Anordnungen sei sie nicht zuständig. Sie habe vorhandenen denkmalpflegerischen Einschränkungen selbstverständlich bei der Beurteilung von\nBaugesuchen Rechnung zu tragen. Solche Einschränkungen gebe es aber nicht: Das\nBaugrundstück mit dem strittigen Wohnhaus liege in der Zone für öffentliche Bauten und\nAnlagen. Die Zone sei nicht durch eine Ortsbildschutzzone überlagert und das strittige\nGebäude sei nicht im Objektschutzregister der Feuerschaugemeinde Appenzell enthalten. In Zonen für öffentliche Bauten und Anlagen dürften öffentliche oder öffentlichen\nInteressen dienende Bauten errichtet werden (Art. 31 Abs. 1 BauG). Dazu gehörten unter anderem öffentliche Parkplätze (Art. 31 Abs. 2 BauG). Die Zonenordnung enthalte\ndamit keine Aspekte, welche es der Baukommission Inneres Land AI erlaubt hätte, die\nBewilligung für den Abbruch der bestehenden Baute und die Erstellung von Parkflächen\nzu verweigern.\n\nEs existiere auch keine Planungszone im fraglichen Gebiet, mit der verhindert werden\nkönnte, dass etwas unternommen werde, was die geplante Nutzung erschweren könnte\n(Art. 27 RPG).\n\n"}