2-7 abweicht, hinreichend darüber aussprechen, inwiefern eine effektive Veränderung des Gesundheitszustandes stattgefunden hat (vgl. FLÜCKIGER, Basler Kommentar ATSG, 2020, Art. 17 N 38). Eine anspruchserhebliche Änderung kann auch dann gegeben sein, wenn sich ein Leiden bei im Wesentlichen gleichbleibender Diagnose in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat, wie dies etwa bei der Chronifizierung einer psychischen Störung zutreffen kann (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_683/2016 vom 30. März 2017 E. 4.1.1).