IVG-Beschwerde (Prüfung einer Neuanmeldung) Der Beschwerdeführer konnte mit dem eingereichten ärztlichen Bericht keine relevante Verschlechterung seines Gesundheitszustands mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit glaubhaft machen, weshalb die IV-Stelle zurecht die Neuanmeldung nicht prüfte und nicht auf sein Rentenbegehren eintrat (Art. 87 Abs. 2 und 3 IVV). Erwägungen: I. 1. A., geboren am (…) 1978, meldete sich am 8. Februar 2019 erstmals wegen eines Bandscheibenvorfalls mit nachfolgender Operation und Depression zum Bezug von IV-Leis- tungen an.