{"Signatur": "AI_BZG_001", "Spider": "AI_Aktuell", "Datum": "2024-11-04", "PDF": {"Datei": "AI_Aktuell/AI_BZG_001_V-14-2023_2024-11-04.pdf", "URL": "https://www.ai.ch/gerichte/rechtsprechung/aktuelle-entscheide/v-14-2023/@@download/file/v-14-2023", "Checksum": "76c2b42493936255734a1ffa28c56a34"}, "Scrapedate": "2025-05-30", "Num": ["V 14-2023"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Appenzell Innerrhoden Bezirksgericht 04.11.2024 (publiziert) V 14-2023"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Appenzell Rhodes-Intérieures Bezirksgericht 04.11.2024 (publié) V 14-2023"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Appenzello Interno Bezirksgericht 04.11.2024 (pubblicato) V 14-2023"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Appenzell Innerrhoden Bezirksgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Appenzell Rhodes-Intérieures Bezirksgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Appenzello Interno Bezirksgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "IVG-Beschwerde (Prüfung einer Neuanmeldung)"}], "ScrapyJob": "446973/41/2466", "Zeit UTC": "30.05.2025 01:22:18", "Checksum": "f020a44320072448238bd4176876073c", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Appenzell Innerrhoden Bezirksgericht 04.11.2024 (publiziert) V 14-2023\nRegeste:\nIVG-Beschwerde (Prüfung einer Neuanmeldung)\n\n IVG-Beschwerde (Prüfung einer Neuanmeldung)\n\nDer Beschwerdeführer konnte mit dem eingereichten ärztlichen Bericht keine relevante Verschlechterung seines Gesundheitszustands mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit glaubhaft machen, weshalb die IV-Stelle zurecht die Neuanmeldung nicht prüfte und nicht auf sein\nRentenbegehren eintrat (Art. 87 Abs. 2 und 3 IVV).\n\nErwägungen:\n\nI.\n\n1. A., geboren am (…) 1978, meldete sich am 8. Februar 2019 erstmals wegen eines Bandscheibenvorfalls mit nachfolgender Operation und Depression zum Bezug von IV-Leis-\ntungen an.\n\nMit Verfügung 24. November 2021 wies die IV-Stelle des Kantons Appenzell I.Rh. das\nRentenbegehren ab. Gemäss Gutachten der MEDAS Bern sei A. eine volle Arbeitsfähigkeit ab Weihnachten 2017 attestiert worden. Es sei keine Invalidität ausgewiesen und\ndeshalb könne auch keine Rente ausgerichtet werden.\n\n2. Am 25. Januar 2022 reichte A. ein neues Gesuch zum Bezug von IV-Leistungen wegen\nmehreren Bandscheibenvorfällen und Depression ein.\n\nMit Verfügung vom 25. März 2022 trat die IV-Stelle des Kantons Appenzell I.Rh. auf das\nLeistungsbegehren nicht ein. So habe er keine Unterlagen eingereicht, weshalb die Prüfung der Aktenlage keine Veränderung der Verhältnisse gezeigt habe.\n\n3. Am 9. September 2022 reichte A. ein weiteres Gesuch zum Bezug von IV-Leistungen\nwegen Depression, Angststörung, Panikstörung, Schlafstörung und Bandscheibenvorfall\n(2018) ein.\n\nAuf dieses Gesuch trat die IV-Stelle des Kantons Appenzell I.Rh. mit Verfügung vom\n3. November 2022 nicht ein. So habe er auch dieses Mal keine Unterlagen eingereicht,\nweshalb die Prüfung der Aktenlage auch diesmal keine Veränderung der Verhältnisse\ngezeigt habe.\n\n4. Am 24. Januar 2023 meldete sich A. erneut bei der IV-Stelle des Kantons Appenzell\nI.Rh. wegen Depression und Bandscheibenvorfall (Operation am 25. September 2017)\nfür IV-Leistungen an.\n\n5. Mit Vorbescheid vom 30. Januar 2023 teilte die IV-Stelle des Kantons Appenzell I.Rh. A.\nmit, dass auf das neue Leistungsbegehren nicht eingetreten werde.\n\n6. Am 16. Februar 2023 reichte A. gegen den Vorbescheid vom 30. Januar 2023 Rekurs\n(recte: Einwand) ein, da er immer noch sehr depressiv, antriebslos und hoffnungslos sei.\nAusserdem habe er Schmerzen im Rücken und in der rechten Schulter.\n\n1-7\n7. Der Rechtsvertreter von A. reichte mit Schreiben vom 2. Mai 2023 den Bericht von\nDr. med. B., Facharzt für Psychiatrie, vom 27. April 2023 ein.\n\n8. Die IV-Stelle des Kantons Appenzell I.Rh. trat mit Verfügung vom 11. Juli 2023 auf das\nLeistungsbegehren von A. nicht ein. So habe die Prüfung der eingereichten Unterlagen\nergeben, dass keine Verschlechterung des Gesundheitszustandes von A. glaubhaft gemacht worden sei.\n\n9. Gegen diese Verfügung reichte der Rechtsvertreter von A. (folgend: Beschwerdeführer)\nam 1. September 2023 beim Kantonsgericht, Abteilung Verwaltungsgericht, Beschwerde\nein und stellte die Rechtsbegehren, die angefochtene Verfügung sei vollumfänglich aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, auf die Neuanmeldung des\nBeschwerdeführers vom 24. Januar 2023 einzutreten, die notwendigen Abklärungen\nvorzunehmen respektive zu veranlassen und in der Folge in der Sache materiell zu entscheiden.\n\n(…)\n\nIII.\n\n1. Vorliegend ist strittig und zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht nicht auf das\nRentenbegehren des Beschwerdeführers vom 24. Januar 2023 eingetreten ist.\n\n2.\n2.1. Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird eine\nneue Anmeldung nur geprüft, wenn glaubhaft gemacht wird, dass sich der Grad der Invalidität in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat (Art. 87 Abs. 2 und 3\nIVV).\n\n2.2. Bezogen auf das Eintreten auf eine Neuanmeldung ist ein bestimmter Wahrscheinlichkeitsnachweis massgebend, wobei ein besonders tiefer Wahrscheinlichkeitsgrad, das\nGlaubhaftmachen, gilt (vgl. KIESER, Kommentar ATSG, 4. Auflage, 2020, Art. 17 N 17).\nDie Eintretensvoraussetzung des Glaubhaftmachens soll verhindern, dass sich die Verwaltung immer wieder mit gleichlautenden und nicht näher begründeten, d.h. keine Veränderung des Sachverhalts darlegenden, Rentengesuchen befassen muss (vgl. BGE\n133 V 108 E. 5.3.1). Zur Glaubhaftmachung genügt es, dass für das Vorhandensein des\ngeltend gemachten rechtserheblichen Sachumstandes wenigstens gewisse Anhaltspunkte bestehen, auch wenn durchaus noch mit der Möglichkeit zu rechnen ist, bei eingehender Abklärung werde sich die behauptete Änderung nicht erstellen lassen (vgl.\nUrteil des Bundesgerichts 9C_635/2015 vom 16. Oktober 2015 E. 2.2). Weder eine im\nVergleich zu früheren ärztlichen Einschätzungen ungleich attestierte Arbeitsunfähigkeit\nnoch eine unterschiedliche diagnostische Einordnung des geltend gemachten Leidens\ngenügt per se, um auf einen veränderten Gesundheitszustand zu schliessen; notwendig\nist vielmehr eine veränderte Befundlage (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_154/2020\nvom 16. Juni 2020 E. 4.3.2.). Entscheidend ist, ob konkrete Befunde benannt werden\nkönnen, die hinzugekommen sind bzw. sich verstärkt haben und deren Auswirkungen\nso bedeutsam sind, dass die Veränderung als geeignet erscheint, den Rentenanspruch\nzu verändern. Bewegt sich die Veränderung im Rahmen des vorbestehenden Zustandes, muss sich eine medizinische Beurteilung, welche von einer früheren Einschätzung\n\n"}