Ist der Einordnungsentscheid einer kommunalen Behörde nachvollziehbar und beruht er auf einer vertretbaren Würdigung der massgebenden Sachumstände, so haben die Rechtsmittelinstanzen diesen zu respektieren und dürfen das Ermessen der kommunalen Behörde nicht durch ihr eigenes ersetzen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_138/2014 vom 3. Oktober 2014 E. 8.6). Im Übrigen waren sowohl die Fachkommissionen Heimatschutz und Denkmalpflege in die Quartierplanung involviert, haben aber keine Einsprache erhoben. (…)