Auch ein grösserer Grenzabstand ist nicht einzuhalten. Mit der Verlegung der Strasse ändert sich nichts an der Zuordnung der Strasse T. als Privatstrasse sowie an der Tatsache, dass die bis anhin von den Beschwerdeführern als Parkplatz genutzte Fläche zur Strasse T. gehört. Da die Verlegung 20 - 21 der Privatstrasse nicht gegen die Bauvorschriften verstösst, muss diesbezüglich auch keine Verhältnismässigkeitsprüfung vorgenommen werden. Auch gegen die Rechtsgleichheit wird mit der Verlegung der Strasse T. nicht verstossen.