Eine Regelung verletzt die Rechtsgleichheit, wenn sie unsachliche oder willkürliche Unterscheidungsmerkmale aufstellt oder wenn sie ungleiche tatsächliche Verhältnisse von Gewicht der gleichen Norm unterstellt. Im Bereich der Raumplanung sind allerdings differenzierende Kriterien anzuwenden, weil es in ihrem Wesen begründet liegt, dass sie Ungleichheiten setzt. Man spricht von einer abgeschwächten Wirkung der Rechtsgleichheit: Das Gebot der Rechtsgleichheit fällt hier, im Unterschied zum Baurecht, mit dem Willkürverbot zusammen (vgl. HÄNNI, a.a.O., S. 55).