O., S. 52). Die Interessenabwägung muss die betroffenen Interessen ermitteln, diese beurteilen und dabei die Vereinbarkeit mit der anzustrebenden räumlichen Entwicklung und die möglichen Auswirkungen berücksichtigen sowie diese Interessen möglichst umfassend berücksichtigen (Art. 3 RPV). Solange ein Bauprojekt die Bauvorschriften einhält, ist es verhältnismässig, auch wenn es den Nachbarn einschränkt. Nur bei abweichenden Regelungen muss über die Verhältnismässigkeit diskutiert werden.