6.3.5. Abweichend zu den Höhenvorschriften gemäss Art. 53 Abs. 1 und 2 BauV i.V.m. Art. 54 BauV wurden mit dem Quartierplan die Gesamt- und Fassadenhöhe verringert. 6.3.6. Mit dem strittigen Quartierplan wurden die gemäss Einzelbauweise geltenden unterirdischen Grenzabstände zur Strasse auf der Parzelle Nr. a. mit der Festlegung der Baulinie, welche den generellen Abstandsvorschriften vorgeht, teilweise unterschritten. Ohne besondere Vorschriften gilt für unterirdische Anlagen nämlich ein Strassenabstand von sechs Metern (Art. 3 Abs. 1 lit. a StrG i.V.m. Art. 17 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 StrV).