Bei der Sammelgarage handle es sich im nördlichen Bereich infolgedessen um eine Unterniveaubaute gemäss Art. 37 BauV. Sie überrage das massgebende Terrain um maximal einen Meter. Gemäss Anhang der BauV werde das Mass bis Oberkante fertig Boden gemessen. Aufbordungen oder dergleichen würden damit nicht mitgerechnet. Gemäss Art. 13 Abs. 1 QPR dürften unterirdische Bauten und Unterniveaubauten bis an die bezeichneten Baulinien gestellt werden. Ausgenommen von dieser Bestimmung seien Entlüftungsschäfte. Gegenüber der angrenzenden Parzelle Nr. f. dürften keine Entlüftungsschächte errichtet werden.