50 Abs. 4 BauG). Bei Abweichungen von den Nutzungsplanvorschriften oder den Vorschriften der Einzelbauweise ist durch planerische Massnahmen sicherzustellen, dass betreffend Gestaltung und haushälterischer Bodennutzung eine gute Gesamtwirkung erzielt wird (Art. 50 Abs. 5 BauG). In der Bauverordnung werden zumindest teilweise die Anforderungen und das mögliche Ausmass der Abweichungen von der Einzelbauweise umschrieben. Abweichungen dürfen nicht dazu führen, dass die planerisch und demokratisch abgestützte Grundordnung ihres Sinngehalts entleert würde (vgl. BGE 135 II 209 S. 219).