13 - 21 Gemäss Art. 50 Abs. 3 BauG kann von den durch Nutzungsplan festgelegten Vorschriften mittels Quartierplan unter den auf dem Verordnungsweg zu umschreibenden Voraussetzungen abgewichen werden. Zudem kann durch den Quartierplan, sofern die Verordnung dies vorsieht, von den Vorschriften der Einzelbauweise abgewichen werden (Art. 50 Abs. 4 BauG).