Die allgemeine Umgebungsfläche sei mit Ausnahme der Flächen für Erschliessung, Entsorgung und Parkierung für den Aufenthalt zu gestalten. Die als Grünraum bezeichnete Fläche sei zu begrünen und konsequent vor sichtbarer Bebauung freizuhalten. Die bestehende Brunnenanlage, der Vorplatz und der Zugang zum heutigen Wohnhaus seien hingegen zu erhalten. Die im Quartierplan gesicherte Bebauung werde den Bestimmungen zum Ortsbildschutz gerecht. Die A. innerhalb des Planungsgebiets werde grundsätzlich erhalten. Gemäss Art. 13 Abs. 5 QPR dürften Hauptbauten unterkellert werden.