8 - 21 unterscheiden sind kulturhistorische Interessen, die im Denkmalschutz gewährt werden. Die entsprechenden Generalklauseln bezwecken einen zusätzlichen Schutz und gehen mit ihrem Normgehalt weiter als die blosse äussere Erscheinung (vgl. ENGELER, Das Baudenkmal im schweizerischen Recht, Zürich 2008, S. 58).