, 2022, S. 353 f.). Ziel der ästhetischen Generalklauseln ist die Schaffung oder Erhaltung einer gewissen Einheitlichkeit der typischen und vorherrschenden gestaltungsrelevanten Merkmale von Gebäuden und Freiräumen (vgl. REY, Fachhandbuch Öffentliches Baurecht, 2016, N 3.454). Von den rein ästhetischen Interessen zu