Die registrierten Schutzobjekte sind zu schonen und sollen, soweit nicht übergeordnete öffentliche Interessen entgegenstehen, ungeschmälert erhalten werden. Bauten und Anlagen in der Umgebung von Schutzobjekten sind so zu gestalten, dass diese in ihrer Eigenart und Wirkung nicht beeinträchtigt werden (Art. 31 Abs. 1 und 4 VNH).