Als Beurteilungskriterien gelten die Stellung, der Massstab, die kubische Gestaltung, die Dachform, die Fassadengestaltung, die Umgebungsgestaltung, die Material- und Farbwahl sowie die Detailausbildung. Die Häuser an der Strasse T., darunter auch das Haus der Beschwerdeführer, wird zusätzlich von der Ortsbildschutzzone Quartier (OS-Q) überlagert. Art. 9 FS-BauR hält fest, dass in den mit Quartiererhaltung bezeichneten Bereichen der spezielle Charakter der bestehenden Quartiere und Strassenzüge zu erhalten sind.