5 - 21 vorgegebenen Körnigkeit erstellt werden müsse. Da das Interesse am Ortsbild überwiege, sei sodann ein hoher Grünanteil möglich. Im Rekursentscheid wurde festgehalten, dass und weshalb die oberirdischen Parkplätze mit dem Denkmalschutz vereinbar seien. Weshalb die Standeskommission trotz dieser Auffassung weitere Abklärungen zur Verträglichkeit der Parkierung mit dem Schutzobjekt hätte treffen müssen, führen die Beschwerdeführer nicht aus.